Satzung
§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen 

Historiker 1914 – 18 Verein zur Erforschung und Wahrung des Andenkens 
an die deutschen Kriegsteilnehmer des 1. Weltkrieges e.V. 
und hat seinen Sitz in Hinte / Ostfriesland.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2
Zweck des Vereins
Vermögensverwendung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist

-  Erforschung der Schicksale der deutschen Soldaten des 1. Weltkrieges, insbesondere der Gefallenen, Vermißten und durch Kriegseinwirkung Verstorbenen.
-  Wahrung des Andenkens an die deutschen Kriegsteilnehmer des Krieges 1914 – 1918.
-  Denkmal- und Heimatkundepflege.
Dieser wird verwirklicht durch:

a. Sammlung und Erhalt der Nachlässe dieser Personen. Hierbei soll der jeweilige heimatkundliche Aspekt besonders berücksichtigt werden.
b. Erforschung der Abläufe des Krieges im Kontext zu den heimatlichen Auswirkungen.
c. Aufbau einer Datenbank aller deutschen Gefallenen des 1. Weltkrieges mit dem  Zweck der Erteilung von Auskünften an Dritte, insbesondere Nachfahren.
d. Förderung der Kommunikation aller WK I- Interessierten, insbesondere auch auf internationaler Ebene (Gedanke der Völkerverständigung) und unter Nutzung neuer Medien (Internet).

3. Etwaige Gewinne, Überschüsse oder Rücklagen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnanteile.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck fördern will und ihren Wohnsitz in Deutschland hat.

Die Mitgliedschaft ist unterteilt in

a. ordentliche Mitglieder
b. fördernde Mitglieder

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand unter Anerkennung der Satzung zu beantragen.Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit. Eine Benachrichtigung per e-mail ist zulässig. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.

3.  Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch Tod
b. durch Austritt des Mitgliedes, der schriftlich zu Händen des Vorstandes zu erklären ist. Kündigungen sind grundsätzlich nur zum Jahresende (31.12.) möglich. Die Kündigung muß spätestens am 30.9. des entsprechendes Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
c. durch Ausschluß bei wichtigem Grund, der vom Vorstand vorgenommen wird. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen, durch Beschluß des Vorstandes nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied bekanntzugeben. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die dann vom Vorstand innerhalb eines Monats zur Entscheidung über diesen Einspruch einzuberufen ist.

4.  Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten. Dieser ist im voraus am 1. eines Jahres zu entrichten, die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a. Vorstand
b. Mitgliederversammlung

§ 5
Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur rechtswirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung stehen die Aufgaben zu, die nach Gesetz für die Mitgliederversammlung vorgesehen sind.

2. Alle 2 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie hat als Gegenstand:

a. Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
b. Erteilung der Entlastung
c. Wahl der Vorstandsmitglieder
d. Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf 4 Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist
e. Aussprache und Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder und über den Beitrag
f. Satzungsänderungen

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Eine Einladung per e-mail ist zulässig.

4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

5. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

6. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

7. Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies schriftlich verlangt und begründet. Auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß 3 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einer außerordentlichem Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand ebenfalls 10 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich vorliegen.
Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, es steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 7
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

2. Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung des Vereins beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb 4 Wochen nach diesem ersten Termin die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

3. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

4. Die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben als Liquidatoren bis zum Ende der Abwicklung im Amt.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an das

 Landesamt für Gesundheit und Soziales
Krankenbuchlager Berlin
Wattstraße 11 - 13
13355 Berlin

das es unmittelbar und ausschließlich für seine Arbeit zur Erteilung von Auskünften aus Krankenakten der Weltkriegsteilnehmer zu verwenden hat.