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Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen an die deutschen Kriegsteilnehmer des 1. Weltkrieges e.V. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. § 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Erforschung der Schicksale
der deutschen Soldaten des 1. Weltkrieges, insbesondere der Gefallenen,
Vermißten und durch Kriegseinwirkung Verstorbenen.
a. Sammlung und Erhalt der Nachlässe
dieser Personen. Hierbei soll der jeweilige heimatkundliche Aspekt besonders
berücksichtigt werden.
3. Etwaige Gewinne, Überschüsse
oder Rücklagen dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins und keine Gewinnanteile.
§ 3
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck fördern will und ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Die Mitgliedschaft ist unterteilt in a. ordentliche Mitglieder
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand unter Anerkennung der Satzung zu beantragen.Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit. Eine Benachrichtigung per e-mail ist zulässig. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. 3. Die Mitgliedschaft erlischt a. durch Tod
4. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten. Dieser ist im voraus am 1. eines Jahres zu entrichten, die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Organe Die Organe des Vereins sind: a. Vorstand
Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur rechtswirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. 3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. § 6
1. Der Mitgliederversammlung stehen die Aufgaben zu, die nach Gesetz für die Mitgliederversammlung vorgesehen sind. 2. Alle 2 Jahre findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
a. Entgegennahme des Jahresberichts
und des Rechnungsabschlusses
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Eine Einladung per e-mail ist zulässig. 4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. 5. Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 6. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 7. Der Vorstand kann auch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet,
wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies schriftlich verlangt und
begründet. Auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
muß 3 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung eingeladen werden. Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung einer außerordentlichem Mitgliederversammlung müssen
dem Vorstand ebenfalls 10 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich
vorliegen.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. § 7
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. 2. Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung des Vereins beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb 4 Wochen nach diesem ersten Termin die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. 3. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. 4. Die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben als Liquidatoren bis zum Ende der Abwicklung im Amt. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an das Landesamt für Gesundheit
und Soziales
das es unmittelbar und ausschließlich
für seine Arbeit zur Erteilung von Auskünften aus Krankenakten
der Weltkriegsteilnehmer zu verwenden hat.
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